DIN EN 1343


Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche DIN


Anforderungen und Prüfverfahren EN 1343


Deutsche Fassung EN 1343:2000 Ersatz für DIN 482:1988-09









Die Europäische Norm EN 1343 2000 hat den Statue einer Deutschen Norm,



Nationales Vorwort
Die vorIlende Europäische Norm wurde vom CEN,TC 178 Pflastersteine, Platten und Bordsteine“
(Sekreteriet: Großbritannien), Arbeitsgruppe 2 ..Natursteinprodukte“ (Federführung; Großbritannien) erarbeitet. Der für die deutsche Mitarbeit zuständige Arbeitsausschuss im DIN Deutsches Institut für Normung eV. ist der SpiegeIausschuss eingesetzte Arbeitsauschurss NABAU 1002.02 Pflastersteine, Platten und Bordsteine:
Natursteinprodukte“.

Änderungen
Gegenüber DIN 482:1988.09 wurden folgende Änderungen vorgenommen;
— Norm voIlständig überarbeitet

Frühere Ausgaben
DIN 482: 1920-10, 1927-10, 1928-04, 1941-07, 1958-02, 1964-07, 1974-11. 1988-09















































































Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches lnstitut für Normung eV,


EN 1343


EUROPÄISCHE


NORM


EUROPEAN STANDARD


NORME


EUROPÉENNE

ICS 93.080.20













Deutsche Fassung


Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche

Anforderungen und Prüfverfahren



Kerbs of nalural stone tor external paving — Requiremenls
and lest methods







Diese Europäische Norm wurde von CEN am 22 August 1999 angenommen

Die CEN-Mitglieder sind gehalten,. die CEN / CENELEC Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die
Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist.
Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit Ihren biblographischen Angaben sind beim Zentralsekretariat oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht In drei offiziellen Fassungen (Deutsch Englisch Französisch) Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem GEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Zentralsekretariat mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.
CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien. Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland Irland, Island Italien Luxemburg, Niederlande, Norwegen3 Osterreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, dar Tschechischen Republik und dem Vereinigtem Königreich








































CEN

EUROPÄISCHES KOMITEE FUR NORMUNG
European Committee for Standardization
Comité Européen de NormalisationZentralsekretariat: rue de Stassart 36, B-1050 BrüsselInhalt SeiteVorwort.
1 Anwendungsbereich 2
2 Normative Verweisungen 2
3 Definitionen 2
4 Anforderungen 3
5 Bewertung der Konformität 6
6 Annahmekriterien 6
7 Kennzeichnung, Beschilderung und Verpackung 7
Anhang A (normatIv) Bestimmung der Maße 7
Anhang B (normativ) Bestimmung der Beständigkeit gegen Frost-Tau- Wechsel 9
Anhang C (normativ) Bestimmung der Biegefestigkeit. 13
Anhang D (normativ) Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit (visuelle Begutachtung) 15
Anhang E (normativ) Bestimmung der Wasseraufnahme 15
Anhang F (normativ) Petrographische Beschreibung 17
Anhang G (normativ) Probenahrne 19
Anhang H (informativ) Schallemlsslonsanalyse 19 Anhang J (informativ) Bruchlastberechnung für Bordeteine 24

Vorwort
Diese Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 178 „Pflastereinheiten und Bordsteine« erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI gehalten wird.

Diese Europäische Norm muß den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines Identischen Textes oder durch Anerkennung bis Juli 2000, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis Juli 2000 zurückgezogen werden,

Diese Europäische Norm wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommision und die Europäische Frei-handelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU Richtlinien

Entsprechend der CEN/CENELEC Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich

1 Anwendungsbereich
Diese Europäische Norm enthält die Anforderungen an Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche sowie die entsprechenden Prüfverfahren.
Sie ermöglicht die Produktkennzeichnung und Konformitätsbewertung des Produktes nach dieser Europäischen Norm, Diese Europäische Norm behandelt außerdem charakteristische Merkmale, etc ;ur oen i-ianoet von ~ .~‚ Die Wirkung von Tausalzen wird nicht behandelt.

2 Normative Verweisungen
Diese Norm enthält durch datierte und undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen, Diese normativen Verweisungen sind in den jeweiligen Stellen Im Text zitiert, die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Vorweisungen gilt jeweils die letzte Ausgabe der zitterten Publikation, Keine normativen Verweisungen.

3 Definitionen
Für die Anwendung dieser Norm gehen folgende DefinItionen:

3.1 5ordsteln: Stein mit einer Länge von mehr als 300 mm, der im allgemeinem als Randstein von Verkehre- oder Fußwegen benutzt wird (siehe Bild 1),

3,1,1 Kurvenstein für Innenbogen (konkaver Bordstein): Kurvenstein. der in seiner Sichtfläche nach Innen gebogen ist.

3.1.2 Kurvenstein für Außenbögen (konvexer Bordstein): Kurvenstein, der in seiner Sichtfläche nach außen gebogen ist.

3.1.3 Bearbeiteter Bordstein: Bordstein, dessen Aussehen durch eine oder mehrere mechanische oder Wärmebehand-lungen der Oberfläche verändert wurde,

3.2 Oberseite: Oberfläche eines Bordsteins, die nach dem Verlegen sichtbar sein soll.

3.3 Ist-Maß; Jede am Bordstein gemessene Größe.

3.4 Nennmaß: Jede für Bordsteine festgelegte Größe

3.5 Gesamtlänge: Die längere Seite des kleinstmöglichen Rechtecks das einen geraden Bordstein urrtschließen kann.
Dies gilt nur für gerade Bordsteine. Die Gesamtlänge eines Kurvensteins wird in der Sichtfläche ermittelt (siehe Bild 2).

3.6Gesamtbreite: Die kürzere Seite des kleinstmöglichen Rechtecks, das den Bordstein umschliel3eii kann. Dies gilt nur für gerade Bordeteine. Die Gesamtbreite eines Kurvensteins ist der am weitesten entfernte Punkt der Querschnittsfläche des Bordsteins (siehe Bild 2).

3.7 Höhe: Abstand zwischen Ober- und Unterseite des Bordsteins

3.8 Anlauf: vorgesehene Abweichung der vorderen Sichtfläche eines Bordsteins von der Vertikalen,

3.9 Fein bearbeitet: Werksteintechnisoh bearbeitete Oberfläche, auf der zwischen den Scheitelpunkten und tiefsten punkten ein Abstand von höchsten 2 mm vorhanden ist (z.B. poliert, geschliffen oder mit einer Diamantscheibe oder einem Diamantblatt gesägt).

3.10 Geschliffen: Stumpf geschliffene Oberfläche.

3.11Grob bearbeitet: werksteintechnisch bearbeitete Obenfläche, auf der zwischen den Scheitelpunkten und tiefsten Punkten ein Abstand von mehr als 2 mm vorhanden ist (z,B. gestockt, gespitzt, sandgestrahlt oder beflammt).





























1 Gesamtlänge
2 Gesamtbreite
3 mit Anlauf oder Fase

Bild 2: Beispiel eines Kurvensteins mit dargestellter Gesamtlänge und -breite













1 Innenradius der konkaven Sichtfläche
2 Radius
3 Außenradius der konvexen Sichtfläche

Bild1 : Schematische Darstellung von Bordsteinen für Außen- und Innenkurven











3.12 Gestockt: Oberfläche mit Erhebungen und Vertiefungen. die mit einem pneumatischen Stockhammer erzeugt werden.

3.13Gespitzt: Durch mechanische Bearbeitung erzeugte Oberfläche mit klar erkennbaren Spitzeisen - Merkrnalen.

314 Gespalten: Unbearbeitete, spaltrauhe Oberfläche.

4 Anforderungen

4.1 Allgemeines
Wenn nicht anders angegeben, müssen Bordsteine in laufenden Metern geliefert werden, Bei Kurvensteinen stellt die Länge den größeren Durchmesser dar. Vom Hersteller ist die größte Nennlänge eines Bordsteine anzugeben.
Die Enden von Kurvensteinen müssen radial sein.
Kurvensteine werden nach dem Radius der vertikalen Sichtfläche festgelegt. Die Gesamtlänge mehrerer Kurvensteine rnuß ohne Fugen,im Bogen der Sichtfläche gemessen werden.
Die Mindestlänge von Kurvensteinen muß 500 mm betragen. Quadratische Endflächen dürfen mit einer Fase versehen sein, deren Maße in vertikaler und horizontaler Richtung 1 2 mm nicht überschreiten. Die Maße größerer Fasen, abgerundeter Ecken oder Abschrägungen sind, falls diese verwendet werden, vorn Lieferanten anzugeben. Beispiele für übliche Bordstein-querschnitte sind auf Bild 3 dargestellt.

4.2 Zulässige Abweichungen

4.2.1 Gesamtbreite und Gesamthöhe
Beim Messen nach dem normativen Anhang A.3.1 muß die zulässige Abweichung der Gesamtbreite und -h0It~. die vom Lieferanten zu deklarieren Ist. Tabelle 1 entsprechen.
4.2.2 Anlauf
Beim Messen nach denn normativsen Anhang A.3.2 muß die zulässige Maßabweichung des Anlaufs bei anlaufenden Bordsteinen Tabelle 2 entsprechen.



Tabelle 1: Zulässige Abweichung für Gesamtbreite und Gesamthöhe

Höhe
Breite mm
Anwendungsort mm Klasse 1 Klasse 2

Kennzeichnung H1 H2

zwischen zwei gespaltenen Flächen +/- 10 +/- 30 +/-20

zwischen einer bearbeiteten und einer gespaltenen Fläche +/- 5 +/- 30 +/-20

zwischen zwei bearbeiteten Flächen +/- 3 +/- 10 +/-10



Tabelle 2 : Zulässige Abweichung für den Anlauf

Klasse 1 Klasse 2
Kennzeichnung mm mm
D1 D2

Gesägt +/- 5 +/- 2

Gespalten +/- 15 +/- 15

Bearbeitet +/- 5 +/- 5



Tabelle 3 : Zulässige Abweichungen für Sichtflächen von geraden Bordsteinen

Gespalten Bearbeiten
mm mm

Gerader Kantenverlauf parallel zur Ebene der Trittfläche +/- 6 +/- 3

Gerader Kantenverlauf senkrecht zur Ebene der oberen 3 mm +/- 6 +/- 3

Rechtwinkligkeit zwischen der Trittflächen und der Frontfläche +/- 10 +/- 7
Wenn diese rechtwinklig ausgelegt sein sollen - 15 - 10

Verformung der oberen Fläche +/- 10 +/- 5

Rechtwinkligkeit zwischen der Trittfläche und der Endfläche sämtliche Bordsteine +/- 5

4.2.3 Abweichungen der Sichtflächen(nur für gerade Sondersteine)
Beim Messen nach dem normativen Anhang A,3.3 müssen die zulässigen Abweichungen der Oberflächen von nominell geraden Bordsteinen Tabelle 3 entsprechen.

4.2.4 Radius (nur für Kurvensteine)
Beim Messen nach dem normativen Anhang A.3.4 muß der Radius eines gespaltenen oder bearbeiteten Bord-steine zur bearbeiteten Fläche innerhalb von 2% des deklarierten Wertes liegen.

4.2.5 Unregelmäßigkeiten der Sichtfläche
Die Gichtflächen von Oordsteinen müssen frei von Bohrlöchern sein.
Beim Messen nach dem normativen Anhang A.3.5 dürfen die zulässigen Abweichungen von Oberflächener-hebungen und -vertiefungen die in Tabelle 4 angegebenen Werte nicht überschreiten

Tabelle 4: Zulässige Abweichungen für Unregelmäßigkeiten der Sichtfläche

Gespalten + 10 mm - 15 mm
Grob bearbeitet + 5 mm - 10 mm
Fein bearbeitet + 3 mm - 3 mm
4.3 Beständigkeit gegen Frost- Tau- Wechsel
Vom Hersteller ist die Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel des Steins nach Tabelle 5 anzugeben. Wenn es möglich ist muß der Stein nach denn normativen Anhang B geprüft werden, wobei die Beständigkeit als Mindestwert (Anzahl der Wechselbeanspruchungen vor Eintreten des Versagens) anZugeben ist. der für Einzelproben Zu erwarten ist. Wenn keine Anforderungen an die Beständigkeit gegen Frost-TauWech5el gestellt werden oder das Verhalten nicht bestimmt worden ist, so muß dies angegeben werden.
1 An dieser Ecke ist eine Fase oder Abrundung zugelassen
2 Fase
3 Abrundung
4 rechtwinklig
5 mit anlauf
6 gefast oder abgeschrägt
7 Unterschnitt
8 gefast oder abgeschrägt
9 abgerundet
10 Sichtfläche
Tabelle 5: Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel


Klasse Klasse 0 Klasse 1

Kennzeichnung F0 Fl

Anforderung keine Anforde- beständig
rung an die
Beständigkeit
gegen Frost-Tau-
Wechsel

ANMERKUNG: Gründe. die die Durchführung der Prüfung nach Anhang B unmöglich machen, wären Zeitzwänge und fehlende geeignete Ausrüstung

4.4 Biegefestigkeit
Vom Hersteller ist ein Mindestwert für die Biegefestigkeit (in MPa) anzugeben. der für einzelne Probekörper zu erwarten ist, wenn diese nach dem normativen Anhang C geprüft werden. Wenn das Verhalten nicht bestimmt worden ist, so muß dies angegeben werden.

ANMERKUNG: Hinweise zu den jeweiligen Bruchlasten für unterschiedliche Anwendungsklassen sind im informalivent Anhang J enthalten.
4.5 Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit

4.5.1Aussehen
Weil Naturstein ein natürlich vorkornmendes Material ist, dürfen Farbvariationen, Änderung und Strukturcharaktenistika der Erscheinungsform mit mehreren Probekörpern demonstriert werden (siehe 4.5.2).

4.5.2 Vergleichsmuster
Ein Vergleichsmuster muß aus einer Anzahl von Bordsteinen bestehen, die notwendig ist, um für das Aussehen den endgültigen Verlegearbeit und die allgemeine Färbung, das Äderungsmuster, den Strukturaufbau und die Ober-flächenbeschaffenheit aussagekräftig zu sein.
Es muß die allgemeine Farbvariation und des Natursteins aufzeigen, besagt jedoch nichts Ober die Einheitlichkeit der Farbe und Änderung zwischen dem Muster und der Lieferung.
Das Vergleichsmuster ist dem Abnehmer als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und an ihn zu liefern, um bestimmte Charakteristika wie z. B. Adern, Flecken Löcher In Travertin, Wurmlöcher in Marmor, kristalline Adern und Rostflecken der angebotenen Materialien zu veranschaulichen.

ANMERKUNG: Diese Charakteristika sollten nicht als Fehler oder als Grund für Zurückweisungen gewertet werden.

Auf dem Probekörper sind der Name und die Adresse des Herstellers oder Lieferanten ebenso wie eine Kennzeichnung des Materials einschließlich des Handelsnamens, des petrographischen Namens, des I-lerkunftslandes und der Gewirtnungsstätte anzugeben.
Vergleichsmuster müssen außerdem die geforderte Oberflächenbeschaffenheit zeigen.
Sämtliche Vergleiche der Probekörper mit dem Vergleichsmuster sind nach dem normativen Anhang D auszuführen.

4.6 Wasseraufnahme
Falls es erforderlich ist, muß der Hersteller die Wasseraufnahme (in Masse.%) als den Höchstwert deklarieren, der bei der Prüfung von Einzelproben nach Anhang E zu erwarten Ist.

4.7 Petrographische Beschreibung
Der Hersteller muß eine øetroara~hlsche 5eschrelbung liefern, die den petragraphischen Namen der Gesteinsart nach dem normativen Anhang F enthält.

4.8 Chemische Oberflächenbehandlung
Wenn das Produkt einer chemischen Oberflächenbehandlung unterzogen wurde, muß dies vom Hersteller/Lieferanten unter Nennung der Behandlung angegeben werden.

5 Bewertung der Konformität5.1 Allgemeines
Der Hersteller oder Lieferant muß nachweisen, daß sein Produkt, entweder ein neues oder ein bereits bestehendes, die Anforderungen dieser Norm erfüllt und mit den deklarierten Werten oder Klassen für die Produkteigenschatten übereinstimmt, indem eine Eingangs-Typprüfung durchgeführt und eine werkseigene Produktionskontrolle angewendet wird.
Die vom Hersteller oder Lieferanten deklarierten Werte müssen für die laufende Produktion repräsentativ sein, z. B. der kleinste erwartete Wert oder der kleinste Prüfwert bei normaler Produktion.

5.2 Eingangs - Typenprüfung
Wenn für ein Produkt ein Konformitätsnachweis mit dieser Norm gefordert ist, zum Beispiel bevor ein neues Produkt angeboten wird, sInd vor dem Verkauf entsprechende Prüfungen durchzuführen, um nachzuweisen, daß die Produkt-eigenschaften die Anforderungen dieser Norm erfüllen und die Werte, die vom Hersteller für das Produkt deklariert wurden. eingehalten werden, Bei jeder signifikanten Änderung der Rohstoffe oder des Produktionsprozesses die einen Einfluß auf Eigenschaften des Endproduktes haben können.
Als Eingangs-Typprüfungen sind die Referenzprüfungen zu wählen, die In dieser Norm für die nachfolgenden Produkt-eigenschaften. die sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck des Produktes richten, aufgeführt sind:

— Maße;
— Ebenheit der Oberfläche:
— Best4ndigkeit gegen Frosi-Tau~Wechsel;
— Biegefestigkeit;
— Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit (z.B. visuelles Erscheinungsbild):
— Wasseraufnahme;
— petrographischte Beschreibung;
— Oberflächenbehandlung.

Die Ergebnisse der Eingangstypprüfungen sind aufzuzeichnen.

5.3 Werkseigene Produktionskontrolle
Vor Aufnahme der Produktion muß ein System zur werkseigenen Produktionskontrolle nachgewiesen und dokumentiert werden. Um sicherzustellen, daß die auf den Markt gebrachten Produkte mit dieser Norm und den vom Hersteller deklarierten Werten übereinstimmen, rnuß das werkseigene Produktionskontrollsystem aus Verfahren zur internen Produktions-überwachung bestehen. Die werkseigene Überwachung muß regelmäßige Inspektionen und Prüfungen umfassen, wobei die dabei gewonnenen Ergebnisse zur Uberwachung der eingehenden Rohstoffe, der Ausrüstung. des Produktionsprozesses und des Endproduktes genutzt werden.

5.3.1 Rohstoffe
Spezifikationen für sämtliche Rohstoffe und die Verfahren zur Be- oder Verarbeitung müssen dokumentieren, daß die
Anforderungen erfüllt werden.



5.3.2 Produktionsprozeß
Der Wiederholzeitraum der Kontrollen der wesentlichen Merkmale der Produktionsanlage und des Produktionsprozesses sind anzugeben. Es muß angegeben werden, welche Maßnahmen Zu ergreifen sind, wenn Vergleichswerte oder -kriterien nicht erfüllt werden, Wäge- und Meßeinrichtungen sind zu kalibrieren und Durchführung. Häufigkeit und Kriterien anzugeben.

5.3.3 Prüfungen am Fertigprodukt
In Probenahmeplan für dIe Prüfung der fertigen Produkte muß aufgezeichnet werden und bei Kontrollen verfügbar sein. Werden bei den Referenzprüfungen alternative Prüfverfahren angewendet, so muß ihre Korrelation mit der Referenzprüfung für Kontrollzwecke dokumentiert sein. Sämtliche Prüfeinrichtungen müssen kalibriert sein, und das Verfahren, der Wiederholzeitraum und die Prüfkriterien sind anzugeben.

5.3.4 Bestandsüberwachung
Die Bestandsüberwachung der Fertigprodukte ist gemeinsam mit den Maßnahmen zur Behandlung von Produkten, die die gestellten Anforderungen nicht erfüllen, anzugeben.

6 Annahmekriterien

6.1 Probenahme
Um die Übereinstimmung mit dieser Norm und den vom Hersteller deklarierten Werten festzustellen, muß die Probenahme aus einer Charge nach dem normativen Anhang G erfolgen

Konformitätskriterien
6.2.1 Maße
Bei der Prüfung nach denn normativen Anhang A darf der Mittelwert der für jedes Maß eines einzelnen Bordsteins erhaltenen Meßwerte höchstens um die zulässigen Abweichungen. die in 4.2.1 und 4.2.2 für die deklarierte Klasse angegeben sind, vom Nennmaß abwelchen, das vom Hersteller deklariert wurde.

6.2.2 Ebenheit
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang A darf der Mittelwert der Meßwerte für die Abweichung von einer Ebene den in 4.2.3 und 4.2.4 angegebenen Wert nicht unterschreiten.

6.2.3 Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang 5 dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht unterschreiten.

6.2.4 Biegefestigkeit
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang C dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert
nicht unterschreiten.

7 Kennzeichnung, Beschilderung und Verpackung
Bordsteine sind so zu verpacken, daß Transportschäden vermieden werden. und sämtliche verwendeten Metallbanderolen müssen korrosionsbeständig sein. Die folgenden Angaben müssen entweder auf der Verpackung oder dem Lieferschein angegeben werden; der petrographische Name des Stein Handelsname des Steins; Name und Adresse des Lieferanten; Name und Ort der Gewinnungsstätte; Name, Nummer und Datum dieser Norm; die deklarierte Werte oder Kennzeichnungsklassen (siehe Abschnitt 4); weitere Angaben, z.B. chemische Oberflächenbehandlung.


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