Sie sind hier: Naturstein
Zurück zu: Vorschriften / Richtlinien
Allgemein: Startseite Kontakt Impressum AGB

Suchen nach:

Technische Lieferbedingungen für Wasserbausteine

Technische Lieferbedingungen für WasserbausteineTL

-Ausgabe 1984-
1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Technischen Lieferbedingungen gehen für die Lieferung von Wasserbausteinen - ausgenommen Betonformsteinen die für Sicherungen an Gewässern verwendet werden.



2 Stoffe
Als Wasserbausteine kommen Felsgestein sowie künstliche Steine aus Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacke in Betracht
Hochofenschlacke wird bei der Herstellung von Roheisen im Hochofen als künstliche Gesteinsschmelze gewonnen.
Metallhüttenschlacke entsteht beim Erschmelzen von Kupfer, Blei oder Chrom und bei der Gewinnung von Zinkoxyd.
Stahlwerkschlacke entsteht bei der Erzeugung von Rohstahl als künstliche Gesteinsschmelze. Als Wasserbausteine kommen nur
Schlecken aus dem Blasstahl - (z.B. LD - Prozess) und Herdofenverfahren (Z.B. SM- und E-Ofenprozess) in Betracht.
Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacken sind nur in kristalliner Form als Wasserbausteine verwendbar.
Nicht zu den Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacken im Sinne dieser Technischen Lieferbedingungen gehören die als
Verbrennungsrückstände anfallenden Aschen und Schlacken von Kraftwerken und Müllverbrennungsanlagen.

3 Anforderungen an Wasserbausteine

3.1 Allgemeine Güteanforderungen
Wasserbausteine müssen eine hohe Rohdichte haben und verwitterungsbeständig sein. Sie müssen gegen chemische Einflüsse des Grund- und Oberflächenwassers unempfindlich und gegen mechanische Beanspruchung widerstandsfähig sein. Ihre Verwendung darf sich nicht nachteilig auf den Gütezustand von Gewässern auswirken.

3.2 Beschaffenheit nach Augenschein
Wasserbausteine müssen scharfe Kanten, rauhe Flächen, eine weitgehend kubische Form und ein gleichmäßig dichtes Gefüge haben. Aus Findlingen gebrochene Steine dürfen bei Verwendung als Schüttsteine an einer Seite unbearbeitet bleiben. Aus Felsgestein gewonnene, behauene Pflastersteine müssen außerdem quaderförmig sein und ebene Oberflächen haben. Unbehauene (bruchrauhe) Pflastersteine müssen eine quaderähnliche parallelflächige Form aufweisen. Felsgestein soll frei von Rissen, Schieferungen und mergeligen, sandigen oder tonigen Einlagerungen sein. Felsgestein, bei dem derartige Mängel festzustellen sind, darf nur verwende werden, wenn diese lediglich vereinzelt auftreten und die Eignung des Felsgesteins, insbesondere die Forstbeständigkeit (Zlff. 3.5), nachgewiesen ist.

Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacken dürfen keine Verunreinigungen wie Steine, Ziegel, Lehm, Kohle und andere Fremdstoffe enthalten. Der Anteil an schaumigen, blasigen und glasigen Schlackenstücken darf zusammen ein Zehntel nicht überschreiten.

3.3 Abmessungen

3.3.1 Abmessungen von Schüttsteinen

Die Abmessungen von Pflaster- und Schüttsteinen werden nach dem Verwendungszweck und den einwirkenden Kräften aus Strömung, Schiffsschraubenstrahl, Wellen und Eis festgelegt.

Für Schüttsteine gelten folgende Größenklassen:

Größenklasse Abmessungen 1)in cm 0 5—15
I 10—20
II 10—30
III 15 45
IV 20 60
V 35 100

1> Die gegebenen Grenzwerte einer Klasse gelten für die jeweils größte Steinlänge

2> Klasse V gilt nur für Schüttsteine aus Felsgestein

Die Größen der Wasserbausteine müssen innerhalb der für die einzelnen Klassen angegebenen Grenzabmessungen möglichst gleichmäßig abgestuft sein. Die Steinlänge darf die vorgegebenen Abmessungen um nicht mehr als 30% überschreiten.
Die Abmessungen von Pflastersteinen werden generell nicht klassifiziert.





3.3.2 Bestimmung der Abmessungen

Bei der Oberprüfung reicht es im allgemeinen aus, stichprobenartig etwa 10 Steine nachzumessen und im übrigen die Steingrößen nach Augenschein abzuschätzen. in Zweifelsfällen ist eine Durchschnittsprobe von etwa 1 m3 Schüttsteinen> auszumessen. Die Steinlängen sind mit einer Genauigkeit von ± 1 cm zu bestimmen.

3.3.3 Zulässige Abweichungen der Abmessungen

3.3.1 Allgemeines

Der Anteil ungünstig geformter Steine darf bis zu 20 M.-% einer Lieferung betragen. Ungünstig geformt sind Steine, bei denen das Verhältnis der kleinsten zur größten Steinlänge 1:3 überschreitet.

3.3.2 Lose Steinschüttungen

Eine Lieferung darf bis zu 10 M.-% Wasserbausteine mit Oberlängen und bis zu 15 M.-% solche mit Unterlärgen enthalten. Der Anteil von Steinen mit Längen unter 5 cm darf höchstens 5 M.-% betragen.

3.3.3.3 Teil. oder vollvergossene Steinschüttungen

Eine Lieferung darf bis zu 10 M.-% Wasserbausteine mit Oberlängen und bis zu 10 M-% solche mit Unterlängen enthalten.

Wasserbausteine mit Längen unter 5cm sind bei den Größenldassen 1 bis II nur bis zu 3,0 M.-% zugelassen.

3.4 Trockenrohdichte und Druckfestigkeit
Die Trockenrohdichte von Felsgestein sowie Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacke ist nach DIN 52102 zu bestimmen. Die Trockenrohdichte darf im Mittel den Wert von 2,3 kg/dm3 nicht unterschreiten. Einzelwerte müssen mindestens einen Wert von 2,27 kg/dm3 aufweisen. Der Druckfestigkeit ist nach DIN 52105 zu bestimmen. Sie muss im Lufttrockenen Zustand der Proben im Mittel mindestens 80 N/mm2 betragen. Einzelwerte dürfen nicht kleiner als 70 N/mm2 sein.
Es sind mindestens 10 Wasserbausteine zu prüfen.

3.5 Verwitterungsbeständigkeit
Zur Beurteilung der Verwitterungsbeständigkeit gemäß DIN 52106 ist die Wasseraufnahme unter Atmosphären-druck nach DIN 52103 zu bestimmen. ist die Wasseraufnahme unter Atmosphärendruck ~ 0,5 Gew.-% und treten bei der Wasserlagerung keine Risse oder sonstige Anzeichen von Schäden auf, so gelten die Wasserbausteine als verwitterungsbeständig. Ein Frostversuch ist dann In der Regel nicht erforderlich.
Ist die Wasseraufnahme unter Atmosphärendruck > 0,5 Gew.-%, so sind Frostversuche nach dem Luftfrostverfahren durchzuführen.
Nach dem Luftfrostverfahren werden mindestens 10 Wasserbausteine mit einem Stückgewicht von 10 bis 20 kg befrostet. Die Wasserbausteine werden je nach Verwendungsort in Leitungs- oder Meerwasser entsprechend der Versuchsausführung nach DIN 52103 gesättigt In Plastikfolie eingepackt und In den Frostraum gebracht. Die Temperatur ist so zu regeln, dass in etwa 5 Stunden mindestens eine Kerntemperatur von - 150 C erreicht ist und diese Temperatur 2 Stunden lang beibehalten wird. Anschließend werden die Probekörper In einem Wasserbad von Leitungs- oder Meerwasser bei + 150 C bis 20 C aufgetaut, wobei die Wassermenge mindestens das 5-fache Volumen der Prüfkörper aufweisen muss.

Nach 25 Frost - Tau -.Wechseln sind die Wasserbausteine auf Gewichtsverlust und sichtbare Veränderungen zu untersuchen. Die Wasserbausteine haben die Frostprüfung bestanden, wenn der Masseverlust i.M. unter 0,5% bleibt und keine Risse, Risseerweiterungen oder Risseverlängerungen aufgetreten sind. Genügt von 10 Wasserbausteinen mehr als ein Stein den Bedingungen nicht. so sind die Steine für den Einsatz im Frostbereich nicht geeignet. Ist nur ein Stein ungeeignet, so ist eine Wiederholungsprüfung an 10 weiteren Wasserbausteinen durchzuführen. Die Verwitterungsbeständigkeit ist gegeben. wenn kein weiterer Stein als frostunbeständig zu beurteilen ist.

3.6 Raumbeständigkeit
Die Raumbeständigkeit ist bei Hochofen- und Stahlwerkschlacke nachzuweisen.
Für Hochofenschlacke ist der Nachweis gegen Kalk- und Eisenzerfall erforderlich.
Zur Prüfung des Kalkzerfalls werden frische Bruchflächen von gewaschenen Schlackenstücken im ultravioletten Licht beobachtet. Als zerfallverdächtig gelten Schlecken, die auf violettem Untergrund zahlreiche oder zu Nestern vereinigte größere und kleinere helleuchtende Punkte oder Flecken von gelber, bronzener oder zimtgleicher Farbe zeigen. Beständig sind Schlacken, die einheitlich violett in verschiedenen Tönungen leuchten, und solche, die beleuchtende Punkte in nur geringer Zahl und in gleichmäßiger Verteilung zeigen.
Für die Prüfung des Eisenzerfalles von Hochofenschlacke werden mindestens 20 Schlackenstücke natürlicher Größe 2 Tage lang bei Raumtemperatur in Wasser gelagert. Nur 5 M.-% der Schlackenstücke dürfen in dieser Zeit zerfallen oder rissig werden.
Zur Prüfung der Raumbeständigkeit von Stahtwerkschlacke werden mindestens 20 Schlackenstücke natürlicher Größe bei Raumtemperatur 20 Tage lang in Wasser gelagert. Nur 5 M.-% der Schlackenstücke dürfen in dieser Zeit zerfallen oder rissig werden.
4. Prüfung

4.1 Eignungsnachweis

Der Eignungsnachweis Ist durch das Zeugnis der Bundesanstalt für Wasserbau Karlsruhe (BAW) oder einer anderen amtlich anerkannten Prüfstefle zu erbringen. Der Umfang des Eignungsnachweises richtet sich nach den Bestimmungen In Abschnitt 3 und der Anlage.
Im Rahmen der Fremdüberwachung (Abschn. 4.2) werden Im Abstand von 2 Jahren die wesentlichsten Gesteinseigenschaften ermittelt. Prüfergebnisse aus dem Eignungsnachweis können In den ersten 2 Jahren für das ZeugnIs der Fremdüberwachung verwendet werden.
Die Eignung ist auch nachzuweisen, wenn während der Lieferung der Steinbruch gewechselt oder bei Schlecken das Material nach einem geänderten Verfahren erzeugt oder die Rohstoffbasis verändert wird.
Die Kosten für den Eignungsnachwels trägt der Auftragnehmer.

4.2 Güteüberwachung

Die Güteüberwachung besteht aus Eigen- und Fremdüberwachung.
Zur Eigenüberwachung gehört gemäß Anlege das Bestimmen der Abmessungen von Wasserbausteinen, das mindestens einmal im Produktionsmonat durchzuführen ist.
Die Fremdüberwachung Ist durch die BAW oder eine andere amtlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen. Der Umfang der Fremdüberwachung richtet sich nach den Bestimmungen in Abschnitt 3 und der Anlage.
Bei unzureichenden oder nicht eindeutigen Prüfergebnissen hat der Auftragnehmer die Prüfungen auf seine Kosten zu wiederholen
Beim Zweifeln über die Güteeigenschaften einer Lieferung hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers ergänzende Prüfungen bei der BAW oder einer anderen amtlich anerkannten PrüfsteIle durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der ergänzenden Prüfungen, wenn diese die Nichteignung der Lieferung ergeben.
Der Auftragnehrner hat den Vertretern des Auftraggebers jederzeit die Besichtigung des Gewinnungs- und Herstellungsortes der Wasserbausteine zu gestatten.
Eignungsnachweis und Güteüberwachung von Wasserbausteinen
Güteüberwachung
Eigenüber- Fremdüber-
Lfd. Art des Nachweises Eignungs- wachung wachung
Nr. nachweis einmal im alle 2 Jahre
Produktionsmonat
1 2 3 4 5
1 Petrographische Beurteilung +)
chemische Zusammensetzung x) X
Beschreibung der Lagerstätte +)
nach DIN 52 101
2 Bestimmung der Abmessungen X X X
3 Trockendichte nach DIN 52 105 X X
4 Druckfestigkeit nach DIN 52 105 X X
5 Wasseraufnahme und Atmosphärendruck
nach DIN 52 103 X X
6 Frostversuch nach dem Luftfrostverfahren X X
7 Nachweis der Raumbeständigkeit von Hochofen-
und Stahlwerkschlacke X X
+) nicht für künstliche Steine x) nicht für Felsgestein

Gehe zu: DIN EN 1342-2 RSTO-86