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DIN EN 1342 042002

DEUTSCHE NORM April 2002

Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche

DIN

Anforderungen und Prüfverfahren Deutsche Fassung E

EN 1342

ICS 93.080.20 Ersatz für DIN EN 1342:2000-03, siehe Übergangsfrist

Setts of natural stone for external paving —
Requirements and test methods;
German version EN 1342:2001

Pave´s de pierre naturelle pour le pavage exte´rieur —
Exigences et me´thodes d‘essai;
Version allemande EN 1342:2001







Die Europäische Norm EN 1342:2001 hat den Status einer Deutschen Norm.
Übergangsfrist

Die ersetzte Ausgabe DIN EN 1342:2000-03 darf noch bis 2003-09 angewendet werden.



Nationales

Vorwort

Die vorliegende Europäische Norm wurde vom CEN/TC 178 „Pflastersteine, Platten und Bordsteine“ (Sekretariat: Großbritannien), Arbeitsgruppe 2 „Natursteinprodukte“ (Federführung: Großbritannien), erarbeitet.

Der für die deutsche Mitarbeit zuständige Arbeitsausschuss im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. ist der als Spiegelausschuss eingesetzte Arbeitsausschuss NABau 10.02.02 „Pflastersteine, Platten und Bordsteine: Natursteinprodukte“.

Für die im Abschnitt 2 zitierten Internationalen Normen wird im Folgenden auf die entsprechenden Deutschen Normen hingewiesen:

ISO 4662 siehe DIN 53512

Änderungen

Gegenüber DIN EN 1342:2000-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Der Anhang ZA wurde ergänzt und Festlegungen zur CE - Kennzeichnung wurden getroffen.

b) Entfallen sind folgende Anhänge:

1) Anhang B — Bestimmung der Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
2) Anhang 0 — Bestimmung der Druckfestigkeit
3) Anhang G — Bestimmung der Wasseraufnahme
4) Anhang H — Petrographische Beschreibung
5) Anhang L — Schallemissionsanalyse



Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

© DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise,nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 BerlinRef.-Nr. DIN EN 1342:2002-04 Preisgr. 12 Vertr.-Nr. 2312Frühere Ausgaben

DIN 18502: 1965-12

DIN 4300: 1941-09, 1938-03

DIN 481: 1934-04, 1920-10

DIN EN 1342: 2000-03



Nationaler Anhang NA

(informativ)

Übersicht zu den Werkstoffeigenschaften
In dieser Norm sind keine Mindestwerte für die zu deklarierenden Werte für Werkstoffeigenschaften festgelegt worden. Dieser Nationale Anhang enthält zur Information eine Tabelle mit den Werten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland als praktikabel erwiesen haben.























Bei Einzelmaßnahmen von mehr als 3 000m2 sollte sich der Auftraggeber vorbehalten, Kontrollprüfungen aus den laufenden Materiallieferungen zu verlangen.

In dieser Norm werden die Größen der Pflastersteine nur in ihren Nennmaßen unterschieden. Die Einteilung der Pflastersteine in Größenklassen nach DIN 18502 ist entfallen.

Dementsprechend ist der Sprachgebrauch für Pflastersteine mit Nennmaßen von:

5O mm und 6O mm Mosaikpflaster

70 mm, 80 mm, 9Omm und 100 mm Kleinpflaster

darüber bis 300 mm Großpflaster

Die Größenklassen waren mit Toleranzen in DIN 18502 geregelt. Diese bezogen sich nur auf gespaltene Pflastersteine. Die entsprechenden Toleranzen in DIN EN 1342 sind großzügiger. Diese für gespaltene Pflastersteine erweiterten Toleranzen (Klassen 1 + 2) haben zur Folge, dass ein Verlegen nach den Vorgaben der DIN 18318 erschwert, bei Reihenpflasterungen sogar unmöglich wird. Daher müssen hierfür bearbeitete oder teilbearbeitete Pflastersteine der Klasse 2 nach DIN EN 1342 bestellt werden.

Beispiel für die Größenbezeichnung von würfelförmigen Pflastersteinen mit einer Kantenlänge von 9cm (Nennmaß 90/90/90 mm):

Frühere Bezeichnung nach DIN 18502: Kleinpflasterstein 2—1 nach DIN 18502 nur gespalten, Handelsbezeichnung: 8/10 cm (Güteklasse II: 8/11 cm)

Jetzige Bezeichnung nach DIN EN 1342: Pflastersteine nach DIN EN 1342, 90/90/90 mm, gespalten, F1, T2






EUROPAISCHE NORM

Dezember 2001

ICS 93.080.20





Deutsche Fassung



Pflastersteine aus Naturstein für AußenbereicheAnf

Setts of natural stone for external paving — Pave´s de pierre naturelle pour le pavage exte´rieur —
Requirements and test methods Exigences et me´thodes d‘essai;



Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 2001-10-14 angenommen.

Die GEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/GENELEG - Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem GEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich.

Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache. die von einem GEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.

GEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland. Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich.































EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG
EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION
COMITE EUROPEEN DE NORMALISATION



Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel



© 2001 GEN — Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, Ref.-Nr. EN 1342:2001 (D) sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.Inhalt Seite
Vorwort 2
1 Anwendungsbereich 2
2 Normative Verweisungen 3
3 Begriffe 3
4 Anforderungen 5
5 Bewertung der Konformität 7
6 Annahmekriterien 9
7 Kennzeichnung, Beschilderung und Verpackung 9
Anhang A (normativ) Bestimmung der Maße 12
Anhang B (normativ) Bestimmung des Abriebwiderstandes 15
Anhang C (normativ) Bestimmung des Gleit- / Rutschwiderstandes,
gemessen am unpolierten Pflasterstein 20
Anhang D (normativ) Probenahme 26
Anhang ZA (informativ) Abschnitte in dieser Europäischen Norm,
die grundlegende Anforderungen oder andere
Vorgaben von EU-Richtlinien betreffen 27





Vorwort
Diese Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 178 „Pflastersteine, Platten und Bordsteine“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI gehalten wird.
Diese Europäische Norm ersetzt EN 1342:2000.
Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Juni 2002, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis September 2003 zurückgezogen werden.

Diese Europäische Norm wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone dem GEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richtlinie 89/106/EWG.

Zur Beziehung zu dieser EU-Richtlinie siehe den informativen Anhang ZA, der integraler Bestandteil dieser Europäischen Norm ist.

Entsprechend der GEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich.

1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm enthält die Leistungsanforderungen für sämtliche Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche sowie die entsprechenden Prüfverfahren.

Sie ermöglicht die Produktkennzeichnung und Konformitätsbewertung des Produktes nach dieser Europäischen Norm.

Diese Europäische Norm behandelt außerdem charakteristische Merkmale, die für den Handel von Bedeutung sind.
Diese Norm behandelt nicht die Wirkung von Tausalzen.





2 Normative Verweisungen

Diese Europäische Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation (einschließlich Änderungen).

EN 1926, Prüfverfahren für Naturstein Bestimmung der Druckfestigkeit.

EN 10083-2:1996, Vergütungsstähle Teil 2: Technische Lieferbedingungen für unlegierte Qualitätsstähle (enthält Änderung A 1:1996).
EN 12371, Prüfverfahren für Naturstein Bestimmung des Frostwiderstandes.
EN 12407, Prüfverfahren für Naturstein Petrographische Beschreibung.
EN 13755, Prüfverfahren für Naturstein Bestimmung der Wasseraufnahme bei atmosphärischem Druck.

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe:

3.1

Pflasterstein
ein kleiner, aus Naturstein bestehender Quader mit Nennmaßen zwischen 5O mm und 300 mm und Flächenmaßen, die im Allgemeinen das 2fache der Dicke nicht überschreiten. Die Mindestnenndicke beträgt 50 mm

3.2

bearbeiteter Pflasterstein

Pflasterstein, dessen Aussehen durch eine oder mehrere mechanische Behandlungen oder Wärmebehandlungen der Oberfläche verändert wurde
3.3

Nenn-Maß

jedes für die Herstellung eines Pflastersteins festgelegte Maß, mit dem das Ist-Maß innerhalb festgelegter zulässiger Abweichungen übereinstimmen sollte
3.4

Ist-Maß
jedes an einem Pflasterstein gemessene Maß

3.5

Gesamtlänge

die längere Seite des kleinstmöglichen Rechtecks, das den Pflasterstein umschließen kann

3.6

Gesamtbreite

die kürzere Seite des kleinstmöglichen Rechtecks, das den Pflasterstein umschließen kann



3.7

Dicke
Abstand zwischen Ober- und Unterseite des Pflastersteins

3.8

Oberseite
Oberfläche des Pflastersteins, die nach dem Verlegen sichtbar sein soll



39

fein bearbeitet
werksteintechnisch bearbeitete Oberfläche, auf der zwischen den Scheitelpunkten und tiefsten Punkten ein Abstand von höchstens 0,5 mm vorhanden ist (z. B. poliert, geschliffen oder mit einer Diamantscheibe oder einem Diamantblatt gesägt)

3.10

geschliffen

stumpf geschliffene Oberfläche

3.11
grob bearbeitet
werksteintechnisch bearbeitete Oberfläche, auf der zwischen den Scheitelpunkten und tiefsten Punkten ein Abstand von mehr als 0,5 mm vorhanden ist (z. B. gestockt, gespitzt, sandgestrahlt oder geflammt)

3.12

gestockt
Oberfläche mit Erhebungen und Vertiefungen, die mit einem pneumatischen Stockhammer erzeugt werden

3.13

gespitzt

durch mechanische Bearbeitung erzeugte Oberfläche mit klar erkennbaren Spitzeisen-Merkmalen



3.14

gespalten

unbearbeitete, spaltraue Oberfläche

4 Anforderungen

4.1 Maße

4.1.1 Allgemeines
Vom Hersteller sind die Nennmaße für jeden geprüften Pflasterstein anzugeben, es sei denn, die Pflastersteine wurden in der Herstellungsgröße geliefert. Die Maße sind nach dem normativen Anhang A zu bestimmen.



4.1.2 Zulässige Abweichungen

4.1.2.1 Flächenmaße und Dicke

Bei der Bestimmung nach dem normativen Anhang A.2 muss die Abweichung von den Nenn-Flächenmaßen Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1 Abweichungen von den Nenn-Flächenmaßen











Bei der Bestimmung nach dem normativen Anhang A.2 muss die größte Abweichung von der Nenndicke Tabelle 2 entsprechen.Tabelle 2 Abweichungen von der Nenndicke














Wenn Pflastersteine im Segmentbogen oder Schuppenverband verlegt werden, dann werden nicht nur würfelförmige Pflastersteine benötigt, sondern auch eine Anzahl an trapezförmigen und quaderförmigen Pflastersteinen. Die Lieferung darf bis zu lOOo an Pflastersteinen enthalten, deren Maße außerhalb der zulässigen Abweichungen von bis zu lOrnm liegen. In diesen Fällen muss die Höhe der Pflastersteine beachtet werden. Wenn die Pflastersteine nicht im Segmentbogen oder Schuppenverband verlegt werden, ist ein entsprechender Hinweis bei der Bestellung anzugeben.

4.1.2.2 Hinterschnitt von gespaltenen Seitenflächen

Bei der Bestimmung nach dem normativen Anhang A.3 darf die Abweichung der Rechtwinkligkeit einer Seitenfläche von l5 mm in Bezug auf die Sichtfläche nicht überschreiten.

4.1.2.3 Unregelmäßigkeiten von gespaltenen und grob bearbeiteten Sichtflächen

Bei der Bestimmung nach dem normativen Anhang A.2 dürfen die Vertiefungen und Erhebungen der Sichtfläche die in Tabelle 3 angegebene Abweichung nicht überschreiten.

Tabelle 3 Abweichungen für Unregelmäßigkeiten von Sichtflächen







4.2 Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Die nach EN 12371 geprüfte Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel des Steins ist vom Herstel1er nach Tabelle 4 anzugeben. Die Anzahl der durchzuführenden Prüfzyklen muss 48 betragen. Die
Prüfung ist durchzuführen, um die Auswirkungen von Frost-Tau-Wechseln auf die Leistungsmerkmale
(z. B. die nach EN 1926 zu bestimmende Druckfestigkeit) zu bestimmen. Die Probekörper müssen den
Anforderungen der einschlägigen Norm entsprechen.

ANMERKUNG Bei einigen speziellen Anwendungen kann es angemessen sein, unterschiedliche Prüfzyklen durchzuführen, z. B. Einfrieren in Wasser, Frosten auf tiefere Temperatur oder Prüfung von in porenfreie, siliciumhaltige Granulate eingebetteten Probekörpern, oder eine andere Anzahl von Prüfzyklen anzuwenden. In diesen Fällen dürfen nationale Spezifikationen angewendet werden, diese Varianten sind aber eindeutig im Prüfbericht zu bestätigen.

Wenn keine Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel gestellt werden oder das Verhalten nicht bestimmt worden ist, so muss dies angegeben werden.

Tabelle 4 Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel














4.3 Druckfestigkeit
Vom Hersteller ist ein Mindestwert für die Druckfestigkeit (in MPa) anzugeben, der für einzelne Probekörper zu erwarten ist, wenn diese nach EN 1926 geprüft werden. Wenn die Druckfestigkeit nicht bestimmt worden ist, muss dies angegeben werden.

4.4 Abriebwiderstand

Der Hersteller muss den Abriebwiderstand (Länge der Schleifspur in mm) als den höchsten Wert angeben, der für einzelne Probekörper zu erwarten ist, wenn diese nach Anhang B geprüft werden. Wenn der Abriebwiderstand nicht bestimmt worden ist, muss dies angegeben werden.

4.5 Gleit-/Rutschwiderstand

Der Hersteller muss den Mindestwert für den an unpolierten Pflastersteinen gemessenen Wert für den Gleit-/Rutschwiderstand (USRV) angeben, der für einzelne Probekörper von fein bearbeiteten Pflastersteinen zu erwarten ist, wenn diese nach Anhang 0 geprüft werden. Wenn der Gleit-/Rutschwiderstand nicht bestimmt worden ist, muss dies angegeben werden.

ANMERKUNG 1 Bei grob bearbeiteten und gespaltenen Pflastersteinen wird davon ausgegangen, dass sie einen ausreichenden Gleit-/Rutschwiderstand besitzen. Das Prüfverfahren versagt an derartigen Oberflächen.

Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass Pflastersteine nach dem Verlegen einen Gleit-/Rutschwiderstand aufweisen, der von dem abweicht, der an einem einzelnen Pflasterstein oder an Probekörpern bestimmt wurde.

ANMERKUNG 2 Der an unpolierten Pflastersteinen gemessene Gleit-/Rutschwiderstand bezieht sich auf Pflastersteine im Herstellungszustand, er stellt ein Hilfsmittel dar, um einen angemessenen Gleit-/Rutschwiderstand beim Einbau sicherzustellen.

ANMERKUNG 3 Die Erfahrung hat gezeigt, dass Messungen des USRV mit dem breiten Gummi - Gleitkörper des TRL(Transport Research Laboratory)-Pendelgerätes größer 35 als sicher angenommen werden können.

4.6 Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit

4.6.1 Aussehen

Weil Naturstein ein natürlich vorkommendes Material ist, dürfen Farbvariationen, Änderungen und Strukturcharakteristika mit mehreren Probekörpern demonstriert werden (siehe 4.6.2).

4.6.2 Vergleichsmuster

Ein Vergleichsmuster muss aus einer Anzahl von Pflastersteinen bestehen, die notwendig ist, um für das
Aussehen der endgültigen Verlegearbeit in Bezug auf die allgemeine Färbung, das Äderungsmuster, die
Strukturcharakteristika und die Oberflächenbeschaffenheit aussagekräftig zu sein.

Es muss die allgemeine Farbvariation und Beschaffenheit des Natursteins aufzeigen, besagt jedoch nichts über die Einheitlichkeit der Farbe und Änderung zwischen dem Muster und der Lieferung.

Das Vergleichsmuster ist dem Abnehmer als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und an ihn zu liefern, um bestimmte Charakteristika, wie z. B. Adern, Flecken, Löcher in Travertin, Wurmlöcher in Marmor, kristalline Adern und Rostflecken, der angebotenen Materialien zu veranschaulichen.

ANMERKUNG Diese Charakteristika sollten nicht als Fehler gewertet werden oder als Grund für Zurückweisungen gewertet werden.
Auf dem Probekörper sind der Name und die Adresse des Herstellers oder Lieferanten ebenso wie eine Kennzeichnung des Materials einschließlich des Handelsnamens, des petrographischen Namens, des Herkunftslandes und der Gewinnungsstätte anzugeben.
Vergleichsmuster müssen außerdem die geforderte Oberflächenbeschaffenheit zeigen.
Für sämtliche Vergleiche der Probekörper mit dem Vergleichsmuster sind zur visuellen Begutachtung die
Probekörper neben ein Vergleichsmuster zu legen und aus einer Entfernung von 2m bei normaler
Beleuchtung zu betrachten, sämtliche sichtbaren Unterschiede bezüglich des Aussehens, des Gefüges
oder der Färbung sind aufzuzeichnen.

4.7 Wasseraufnahme
Falls es erforderlich ist, muss der Hersteller die Wasseraufnahme (in Masse-%) als den Höchstwert deklarieren, der bei der Prüfung von Einzelproben nach EN 13755 zu erwarten ist.

4.8 Petrographische Beschreibung
Der Hersteller muss eine petrographische Beschreibung liefern, die den petrographischen Namen der Gesteinsart nach EN 12407 enthält.

4.9 Chemische Oberflächenbehandlung
Wenn das Produkt einer chemischen Oberflächenbehandlung unterzogen wurde, muss dies vom Hersteller/Lieferanten unter Nennung der Behandlung angegeben werden.

5 Bewertung der Konformität

5.1 Allgemeines
Der Hersteller oder Lieferant muss nachweisen, dass sein Produkt, entweder ein neues oder ein bereits bestehendes, die Anforderungen dieser Norm erfüllt und mit den deklarierten Werten oder Klassen für die Produkteigenschaften übereinstimmt, indem eine Eingangs-Typprüfung durchgeführt und eine werkseigene Produktionskontrolle angewendet wird.
Die vom Hersteller oder Lieferanten deklarierten Werte müssen für die laufende Produktion repräsentativ sein, z. B. der kleinste erwartete Wert oder der kleinste Prüfwert bei normaler Produktion.

5.2 Eingangs-Typprüfung
Wenn für ein Produkt ein Konformitätsnachweis mit dieser Norm gefordert ist, zum Beispiel bevor ein neues Produkt angeboten wird, so sind vor dem Verkauf entsprechende Prüfungen durchzuführen, um
nachzuweisen, dass die Produkteigenschaften die Anforderungen dieser Norm erfüllen und die Werte die vom Hersteller für das Produkt deklariert wurden, eingehalten werden. Bei jeder signifikanten Änderung der Rohstoffe oder des Produktionsprozesses, die einen Einfluss auf die Eigenschaften des Endproduktes haben könnte, ist dies als ein neuer Produkttyp anzusehen.

Als Eingangs-Typprüfungen sind die Referenzprüfungen zu wählen, die in dieser Norm für die nachfolgenden Produkteigenschaften, die sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck des Produktes richten, aufgeführt sind:

— Maße;
— Ebenheit der Oberfläche;
— Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel;
— Druckfestigkeit;
— Abriebwiderstand;
— Gleit-/Rutschwiderstand
— Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit (z. B. visuelles Erscheinungsbild);
— Wasseraufnahme;
— petrographische Beschreibung;
— chemische Oberflächenbehandlung.
Die Ergebnisse der Eingangs-Typprüfungen sind aufzuzeichnen.

5.3 Werkseigene Produktionskontrolle
Vor Aufnahme der Produktion muss ein System zur werkseigenen Produktionskontrolle nachgewiesen und dokumentiert werden. Um sicherzustellen, dass die auf den Markt gebrachten Produkte mit dieser Norm und den vom Hersteller deklarierten Werten übereinstimmen, muss das werkseigene Produktionskontrollsystem aus Verfahren zur internen Produktionsüberwachung bestehen.

Die werkseigene Überwachung muss regelmäßige Inspektionen und Prüfungen umfassen, wobei die dabei gewonnenen Ergebnisse zur Überwachung der eingehenden Rohstoffe, der Ausrüstung, des Produktionsprozesses und des Endproduktes genutzt werden.

5.3.1 Rohstoffe
Spezifikationen für sämtliche Rohstoffe und die Verfahren zur Be- oder Verarbeitung müssen dokumentieren, dass die Anforderungen erfüllt werden.

5.3.2 Produktionsprozess
Der Wiederholungszeitraum der Kontrollen der wesentlichen Merkmale der Produktionsanlage und des Produktionsprozesses ist anzugeben. Es muss angegeben werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Vergleichswerte oder -kriterien nicht erfüllt werden. Wäge- und Messeinrichtungen sind zu kalibrieren und Durchführung, Wiederholungszeitraum und Kriterien anzugeben.

5.3.3 Prüfungen am Fertigprodukt
Ein Probenahmeplan für die Prüfung der fertigen Produkte muss aufgezeichnet werden und bei Kontrollen verfügbar sein. Werden bei den Referenzprüfungen alternative Prüfverfahren angewendet, so muss ihre Korrelation mit der Referenzprüfung für Kontrollzwecke dokumentiert sein. Sämtliche Prüfeinrichtungen müssen kalibriert sein, und das Verfahren, die Häufigkeit und die Prüfkriterien sind anzugeben.

5.3.4 Bestandsüberwachung
Die Bestandsüberwachung der Fertigprodukte ist gemeinsam mit den Maßnahmen zur Behandlung von Produkten, die die gestellten Anforderungen nicht erfüllen, anzugeben.

6 Annahmekriterien

6.1 Probenahme
Um die Übereinstimmung mit dieser Norm und den vom Hersteller deklarierten Werten festzustellen,
muss die Probenahme aus einer Charge nach dem normativen Anhang D erfolgen.

6.2 Konformitätskriterien

6.2.1 Maße
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang A darf der Mittelwert der für jedes Maß eines einzelnen Pflastersteins erhaltenen Messwerte höchstens um die zulässigen Abweichungen, die in 4.1.2.1 für die deklarierte Klasse angegeben sind, vom Nennmaß abweichen, das vom Hersteller deklariert wurde.

6.2.2 Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Bei der Prüfung nach EN 12371 dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht unterschreiten.

6.2.3 Druckfestigkeit
Bei der Prüfung nach EN 1926 dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht unterschreiten.

6.2.4 Abriebwiderstand
Bei der Prüfung nach Anhang B dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht überschreiten.

6.2.5 Gleit-/Rutschwiderstand
Bei der Prüfung nach Anhang 0 dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht unterschreiten.

6.2.6 Unregelmäßigkeiten der Sichtfläche
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang A darf kein Einzelwert der Messwerte für die Abweichung von einer Ebene den in 4.1.2.3 angegebenen Wert überschreiten.



7 Kennzeichnung, Beschilderung und Verpackung

Pflastersteine sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden, und sämtliche verwendeten Metallbanderolen müssen korrosionsbeständig sein.

Die folgenden Angaben müssen entweder auf der Verpackung oder dem Lieferschein angegeben werden:
a) der petrographische Name des Steins;
b) der Handelsname des Steins;
c) Name und Adresse des Lieferanten;
d) Name und Ort der Gewinnungsstätte;
e) Name, Nummer und Datum dieser Norm;
f) die deklarierten Werte oder Kennzeichnungsklassen (siehe Abschnitt 4);
g) weitere Angaben, z. B. chemische Oberflächenbehandlungen.

Enthalten die Anforderungen von ZA.3 an die Kennzeichnung dieselben Angaben wie dieser Abschnitt, so erfüllt eine derartige Kennzeichnung auch die Anforderungen dieses Abschnitts.



Anhang A

(normativ)

Bestimmung der MaßeA. 1 Vorbereitung der Probekörp

Von den zu messenden Pflastersteinen müssen sämtliche lose Bestandteile und Grate usw. entfernt werden.

A.2 FlächenmaßA.2.1 Gerät

A.2.1.1 Messgerät mit einer Messunsicherheit von 0,5 mm.
A.2.1.2 Dickenmesslehre mit einer Maßunterteilung von 0,5 mm.
A.2.1 .3 Quadrat mit einer Maßunterteilung von 0,5 mm.
A.2.1.4 Profillehre (siehe Bild A.1) oder gleichwertiges Gerät.






















































































A.2.2
Durchführung

A.2.2.1 Gesamtbreite und Höhe von bearbeiteten Pflastersteinen
Die Gesamtbreite eines Pflastersteins wird an der Ober- und Unterseite der parallelen Flächen an beiden Enden des Probekörpers auf 1 mm gemessen. Die Gesamthöhe wird an der Rückseite und an der Vorderseite an beiden Enden des Pflastersteins gemessen. Die mittlere Höhe und die mittlere Breite werden gemeinsam mit dem größeren und kleineren Maß aufgezeichnet, wenn der Unterschied zwischen beiden 3 mm überschreitet, wobei sämtliche Maße auf 1 mm angegeben werden.

A.2.2.2 Unregelmäßigkeiten der Sichtfläche
Es ist folgendermaßen vorzugehen:

a) Der zu messende Pflasterstein ist auf eine genau ausgerichtete ebene Fläche zu legen.
b) Die Profillehre wird auf Abstandhaltern auf den Probekörper gelegt und die Tiefenfühler werden an der Unterkante des Lehrenlineals eingeschoben.
c) Mit dem Messgerät wird der Abstand zwischen den Tiefenfühlern und dem Lehrenlineal (in mm) gemessen und angegeben.
d) Der Gesamtbereich des Pflastersteins wird in vier imaginäre Bereiche unterteilt, wobei in einem dieser Bereiche sämtliche Nadeln der Profillehre auf die Oberfläche gepresst werden.
e) Die Profillehre wird entfernt, und es werden der höchste und niedrigste Punkt von der Unterlage der Profillehre (in mm) gemessen und aufgezeichnet.
f) Das Messergebnis aus c) wird von dem Messergebnis aus e) subtrahiert, um die kleinsten und größten Profile zu berechnen.
g) Der Vorgang wird in den drei anderen Bereichen wiederholt und für die vier Bereiche aufgezeichnet.



A.3 Fasen und Hinterschnitte

Ein Schenkel des mit Maßeinteilung versehenen Quadrates wird an einem Ende der Pflastersteinfläche angesetzt, und der andere Schenkel muss die vertikale Fläche berühren. Die auf der Skala gemessenen Maße sind auf 1 mm aufzuzeichnen, wofür die Maßeinteilung auf dem Quadrat und dem Lineal als Hilfsmittel genutzt werden. Dies ist auf der anderen Seite und am anderen Ende des Pflastersteins zu wiederholen.



A.4 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Adresse der Prüfstelle sowie den Ort, an dem die Prüfung durchgeführt wurde, wenn dieser von der Adresse der Prüfstelle abweicht;
b) Nummer, Titel und Datum dieser Norm;

c) Beschreibung des nach der jeweiligen Norm geprüften Pflastersteins;
d) eindeutige Kennzeichnung des Prüfberichts (z. B. Seriennummer) und jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Prüfberichts;
e) Name und Adresse des Auftraggebers;
f) Datum des Probeneingangs und Prüfdatum;
g) Kennzeichnung der Prüfspezifikation oder Beschreibung des Verfahrens bzw. der Vorgehensweise;
h) Beschreibung der Probenahme, falls zutreffend;
i) mögliche Abweichungen, Ergänzungen oder Streichungen bezüglich des festgelegten Prüfverfahrens sowie weitere Angaben, die für eine bestimmte Prüfung wichtig sind;
j) Kennzeichnung von sämtlichen angewendeten nicht genormten Prüfverfahren oder Vorgehensweisen; k) eine Beschreibung der Probe mit folgenden Angaben:



— petrographischer Name des Steins;
— Handetsname des Steins;
— Name und Adresse des Lieferanten;
— Name und Ort der Gewinnungsstätte;
— Richtung sämtlicher Schichtungen bei anisotropen Merkmalen;

l) die Ergebnisse der Bestimmungen nach A.2 und gegebenenfalls A.3;
m) Angabe zur Messunsicherheit (falls zutreffend);
n) Unterschrift und Titel oder entsprechende Bezeichnung der Person(en), die für die Freigabe des Prüfberichts
verantwortlich ist (sind), sowie das Ausgabedatum;
o) Erklärung, dass sich die Prüfergebnisse nur auf die geprüften Platten beziehen;
p) Erklärung, dass der Prüfbericht nur mit schriftlicher Zustimmung der Prüfstelle auszugsweise vervielfältigt
werden darf.













































































Anhang B

(normativ)

Bestimmung des Abriebwiderstandes

B. 1 Kurzbeschreibung des Abriebverfahrens mit bre

Die Prüfung erfolgt durch Abschleifen der Oberseite eines Pflastersteins mit einem Schleifmittel unter genormten Bedingungen.

B.2 Schleifmittel
Das für diese Prüfung geforderte Schleifmittel ist Korund (weißer Schmelzkorund) mit einer Korngröße von 80, der in FEPA 42 F:19841) bestimmt ist. Es darf nicht mehr als dreimal verwendet werden.



B.3 GerätB.3.1

Das Verschleißprüfgerät (siehe Bild B.1) besteht im Wesentlichen aus einer breiten Schleifscheibe, einem Vorratsbehälter mit einem oder zwei Regelventil(en) zum Regulieren der Schleifmittelzufuhr, einem einstellbaren Behälter, einer fahrbaren Probekörpereinspannung und einem Gegengewicht.

Werden zwei Ventile eingesetzt, so dient eines zur Regulierung der Durchflussmenge und kann als solches dauerhaft eingestellt sein, das andere hingegen wird eingesetzt, um die Zufuhr ein- oder abzustellen.

Die breite Schleifscheibe muss aus Stahl E360 nach EN 10083-2:1996 bestehen. Die Stahlhärte muss zwischen 203HB und 245HB liegen. Ihr Durchmesser muss (200± 1)mm und ihre Dicke (70±1)mm betragen. Der Antrieb muss so erfolgen, dass in (60 ± 3) s 75 Umdrehungen durchgeführt werden.

Eine fahrbare Probekörpereinspannung auf Kugellagern wird durch ein Gegengewicht an die Schleifscheibe herangefahren.

Das Schleifmittel fließt aus dem Vorratsbehälter in den einstellbaren Behälter.

Der einstellbare Behälter kann zylindrisch oder rechteckig sein, er muss mit einem geschlitzten Auslass versehen sein. Die Schlitzlänge muss (45 ± 1)mm und die Breite (4± 1)mm betragen. Das Gehäuse des einstellbaren Behälters muss in sämtlichen Richtungen mindestens l0 mm größer sein als der Schlitz. Im Falle eines rechteckigen Behälters, bei dem mindestens eine der Seitenflächen bis zur Schlitzlänge geneigt ist, sind diese Maßbegrenzungen nicht notwendig (siehe Bild B.2).

Die Fallhöhe zwischen dem Schlitz und der Achse der breiten Schleifscheibe muss (100 ± 5) mm betragen, und die Schleifmittelzufuhr muss 1 mm bis 5 mm hinter der Vorderkante der Scheibe (siehe Bild B.3) erfolgen.

Die Schleifmittelzufuhr aus dem einstellbaren Behälter auf die Schleifscheibe muss mit einer Mindestrate von 2,5 1/min erfolgen.

Die Schleifmittelzufuhr muss stetig erfolgen, die Mindesthöhe des Schleifmittels im einstellbaren Behälter muss 25 mm betragen (siehe Bild B.3).



B.3.2 Vergrößerungsglas, vorzugsweise mit Beleuchtung.

B.3.3 Stahllineal.

B.3.4 Digitales Dickenmessgerät.


























































Legende

1 fahrbare Probekörpereinspannung 8 Gegengewicht
2 Stellschraube 9 Schlitz
3 Probekörper 10 Schleifspur
4 Ventil 11 Schleifmittelzufuhr
5 Vorratsbehälter für Schleifmittel 12 Auffangbehälter für Schleifmittel
6 einstellbarer Behälter 13 Keil
7 breite Schleifscheibe

Bild B.1- Verschleißprüfgerät





































Legende

Legende siehe Bild B.1

A vertikale Seitenfläche

B geneigte SeitenflächeBild B.2 Lage des Schlitzes auf der Unterseite des einstellbaren Behälters

Legende















































Legende siehe Bild B.1

Bild B.3 Lage des Schlitzes relativ zur breiten Schleifscheibe
B.4 Kalibrierung
Das Prüfgerät ist nach 400 aufgebrachten Schleifspuren oder nach jeweils zwei Monaten (hierbei ist die kürzere Zeitspanne maßgeblich) sowie immer dann zu kalibrieren, wenn die Prüfperson wechselt, eine neue Schleifmittelcharge oder eine neue Schleifscheibe eingesetzt wird.

Die Zufuhrrate des Schleifmittels ist zu überprüfen, indem das Material aus einer Höhe von etwa 100 mm in ein vorher gewogenes standsicheres Gefäß mit glattem Rand, einer Höhe von (90 ± 10> mm und bekanntem Volumen eingefüllt wird, das bei vollständiger Füllung etwa 11 betragen muss. Sobald sich das Gefäß füllt, muss das Schüttgerät angehoben werden, um eine Fallhöhe von etwa 100 mm einzuhalten. Wenn das Gefäß gefüllt ist, muss die Oberfläche glatt gestrichen werden, und das Gefäß ist zu wägen, um die Masse des Schleifmittels bei bekanntem Volumen, d.h. die Schüttdichte, zu ermitteln. Das Schleifmittel muss das Verschleißprüfgerät in (60 ± 1) s durchlaufen, und es wird unterhalb der Schleifscheibe in einem vorher gewogenen Gefäß mit einem Volumen von mindestens 3 1 aufgefangen. Das gefüllte Gefäß ist zu wägen, und aus der oben ermittelten Schüttdichte kann für das Schleifmittel eine Zufuhrrate von ≥ 2,51/min nachgewiesen werden.
Das Prüfgerät ist gegen eine Bezugsprobe aus „Boulonnais-Marmor“2) nach dem Verfahren von B.6 zu kalibrieren, wobei das Gegengewicht so einzustellen ist, dass die Länge der Schleifspur, die nach 75 Umdrehungen der Scheibe in (60 ± 3) s erzeugt wurde, (20,0 ± 0,5) mm beträgt. Das Gegengewicht ist zu erhöhen oder zu verringern, um die Länge der Schleifspur zu vergrößern bzw. zu verkürzen. Die Anordnung aus fahrbarer Probekörpereinspannung und Gegengewicht ist auf unerwünschte Reibung zu überprüfen.
Die Schleifspur ist nach dem in B.7 angegebenen Verfahren auf 0,1 mm zu messen, der Kalibrierwert ist der aus drei Ergebnissen gebildete Mittelwert.
Die Verwendung eines alternativen Materials als Bezugsprobe ist zulässig, wenn eine gute Korrelation mit einer Bezugsprobe aus „Boulonnais - Marmor“ nachgewiesen ist.
Bei jedem Kalibrieren des Gerätes ist die Rechtwinkligkeit der Probekörperhalterungen zu überprüfen.
Die Schleifspur auf der Bezugsprobe muss rechtwinklig sein, der Unterschied zwischen der auf beiden Seiten gemessenen Spurlänge darf 0,5 mm nicht überschreiten. Falls erforderlich, ist zu überprüfen, dass:
— der Probekörper rechtwinklig zur Scheibe gehalten wird;
— die fahrbare Probekörpereinspannung und der Schlitz des Vorratsbehälters parallel zur Scheibenachse verlaufen;
— über den Schlitz eine gleichmäßige Schleifmittelzufuhr erfolgt;
— in der Anordnung aus fahrbarer Probekörperhalterung und Gegengewicht keine unzulässige Reibung auftritt.

B.5 Vorbereitung der Probekörper

Der Probekörper muss ein vollständiger Pflasterstein oder ein Stück davon mit Mindestmaßen von (100 x 70) mm sein, der die Oberseite des Pflastersteins enthält. Wenn die Flächenmaße des Pflastersteins kleiner als 100 mm x 7O mm sind, dann müssen Probekörper derselben Steinart und mit identischer Oberflächenausführung geprüft werden, was im Prüfbericht zu vermerken ist. Es sind mindestens sechs Probekörper auszuwählen.
Der Probekörper muss sich in einem sauberen und trockenen Zustand befinden.
Die zu prüfende Oberseite muss innerhalb einer zulässigen Abweichung von ± 1 mm eben sein, wobei die Messung nach A.2.2.2 in zwei zueinander senkrechten Richtungen und einem Abstand von 100 mm durchgeführt wurde.
Wenn die Oberseite grob bearbeitet ist oder außerhalb dieser zulässigen Abweichung liegt, muss sie leicht geschliffen werden, um eine glatte ebene Oberfläche innerhalb der zulässigen Abweichung zu erzeugen, wie in 4.1 .2.3 festgelegt.
Unmittelbar vor der Prüfung ist die zu prüfende Oberfläche ~mit einer harten Bürste zu reinigen und mit einer Oberflächenfärbung (z. B. Anmalen mit einem Permanentmarkierstift) zu versehen, um das Messen der Schleifspur zu erleichtern.

B.6 Durchführung der Prüfung

Der Vorratsbehälter wird mit trockenem Schleifmittel (Feuchtegehalt ≤1,0%) gefüllt. Die Probekörpereinspannung wird von der breiten Schleifscheibe weggezogen. Der Probekörper wird so eingespannt, dass die erzeugte Schleifspur mindestens lSmm von jeder Probenkante entfernt ist, der Probekörper wird auf einem Keil befestigt, um das Schleifmittel unter ihm durchlaufen zu lassen. Der Auffangbehälter für das Schleifmittel wird unterhalb der breiten Schleifscheibe angeordnet.
Der Probekörper wird mit der breiten Schleifscheibe in Berührung gebracht. Das Regelventil wird geöffnet und gleichzeitig der Motor gestartet, so dass die breite Schleifscheibe in (60 ± 3) s 75 Umdrehungen ausführt. Die Gleichmäßigkeit der Schleifmittelzufuhr ist während der Prüfung visuell zu prüfen.
Nach 75 Umdrehungen der Scheibe wird die Schleifmittelzufuhr beendet und die Schleifscheibe angehalten. An einem Probekörper sollten möglichst zwei Prüfungen durchgeführt werden.

B.7 Messung der Schleifspur

Der Probekörper wird unter ein großes Vergrößerungsglas mit einer mindestens 2fachen Vergrößerung gesetzt, das vorzugsweise mit einer Beleuchtung ausgestattet ist, um die Messung der Schleifspur zu erleichtern.
Mit einem Bleistift mit einem Minendurchmesser von 0,5 mm und einer Härte von 6 H oder 7 H werden die äußeren Grenzen der Schleifspur in Längsrichtung (l1 und l2) mit einem Lineal nachgezogen (siehe Bild B.4).






























2) Die Bezugsangaben für „Boulonnais-Marmor“ sind: Lunel demi-clair, Dicke: 5 cm, c/passe 2 Flächen mit einer Diamantkorngröße von 100 120 geschliffen, rugotest-Klasse N7 (Ra = l,6~tm) nach SO 2632.

Legende

Legende siehe Bild B.1

Bild B.4 Beispiel für einen geprüften Probekörper mit Darstellung der Schleifspur
Anschließend wird in der Mitte der Schleifspur senkrecht zur Mittellinie der Schleifspur eine Linie (AB) gezogen. Die Messspitzen eines digitalen Dicken messgerätes werden auf dem lnnenrand der Längsbegrenzungen

~

und ‘2) in den Punkten A und B aufgesetzt, und die Maße werden auf +0,1 mm bestimmt und aufgezeichnet.

Zur Kalibrierung wird die Messung (10±1) mm von den Enden der Schleifspur (CD) wiederholt, um drei Ablesewerte zu erhalten.

ANMERKUNG Einige Oberflächenfärbungen können durch das Einwirken des Schleifmittels oberhalb der Schleifspur entfernt werden. Dies sollte durch das Ziehen einer Linie l~ vernachlässigt werden, die dort gezogen werden sollte, wo die Probenoberfläche abgerieben wurde.

B.8 Prüfergebnis

Das Ergebnis ist das unter Berücksichtigung eines Kalibrierfaktors korrigierte Maß, das auf 0,5 mm gerundet wird. Der Kalibrierfaktor ist der arithmetische Mittelwert zwischen dem Wert 20,0 und dem aufgezeichneten Kalibrierwert. Wenn der Kalibrierwert beispielsweise 19,6 mm beträgt und ein Maß von 22,5 mm ermittelt wurde, ist das Ergebnis 22,5 + (20,0— 19,6) = 22,9 mm, das auf 23,0 mm gerundet wird. Wenn auf einem Probekörper zwei Schleifspuren erzeugt wurden, ist der größere Wert als Ergebnis anzunehmen.

B.9 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Adresse der Prüfstelle sowie den Ort, an dem die Prüfung durchgeführt wurde, wenn dieser von der Adresse der Prüfstelle abweicht;
b) Nummer, Titel und Datum dieser Norm;
c) Beschreibung des nach der jeweiligen Norm geprüften Pflastersteins;
d) eindeutige Kennzeichnung des Prüfberichts (z. B. Seriennummer) und jeder Seite sowie die Gesamt-seitenzahl des Prüfberichts;
e) Name und Adresse des Auftraggebers;
f) Datum des Probeneingangs und Prüfdatum;
g) Kennzeichnung der Prüfspezifikation oder Beschreibung des Verfahrens bzw. der Vorgehensweise;
h) Beschreibung der Probenahme, falls zutreffend;
i) mögliche Abweichungen, Ergänzungen oder Streichungen bezüglich des festgelegten Prüfverfahrens sowie weitere Angaben, die für eine bestimmte Prüfung wichtig sind;
j)

Kennzeichnung von sämtlichen angewendeten nicht genormten Prüfverfahren oder Vorgehensweisen;
k) eine Beschreibung der Probe mit folgenden Angaben:
— petrographischer Name des Steins;
— Handelsname des Steins;
— Name und Adresse des Lieferanten;
— Name und Ort der Gewinnungsstätte;
— Richtung sämtlicher Schichtungen bei anisotropen Merkmalen; 1) die Anzahl der Probekörper, deren Maße und die mittlere Länge der Schleifspur; m)Angabe zur Messunsicherheit (falls gefordert);

n) Unterschrift und Titel oder entsprechende Bezeichnung der Person(en), die für die Freigabe des Prüfberichts verantwortlich ist/sind, sowie das Ausgabedatum;
o) Erklärung, dass sich die Prüfergebnisse nur auf die geprüften Pflastersteine beziehen;
p) Erklärung, dass der Prüfbericht nur mit schriftlicher Zustimmung der Prüfstelle auszugsweise vervielfältigt werden darf.








Anhang C(normativ)Bestimmung des Gleit-/Rutschwide

C.1 Kurzbeschreibung des Verfahrens

Die Messung des Gleit-/Rutschwiderstandes an unpolierten Pflastersteinen wird mit Hilfe des in 0.6 beschriebenen Pendelgerätes durchgeführt, um die Reibeigenschaften der Probekörperoberfläche zu bewerten.

C.2 PrüfgeräteC.2.1

Pendelgerät nach C.6.

C.2.2

Trinkwasser von (20 ± 2) 0C in einem Behälter zum Befeuchten der Oberflächen von Probekörper und Gleitkörper.

C.3 Probenahme

Eine repräsentative Probe von mindestens sechs Pflastersteinen wird wie in Anhang D beschrieben entnommen.

Jeder Pflasterstein der Probe muss eine Prüffläche von 136 mm x 86mm zulassen, die repräsentativ für den gesamten Pflasterstein ist. Diese Fläche wird mit einem 76 mm breiten Gleitkörper über eine Reiblänge von 126 mm geprüft, wobei die Ablesungen auf der C-Skala erfolgen.

Falls dies nicht möglich ist, kann eine kleinere Prüffläche von 42 mm x 86mm gewählt werden. Für die Prüfung ist der 31.8 mm breite Gleitkörper über eine Reiblänge von 76mm zu benutzen, wobei die Ablesungen auf der F-Skala erfolgen.

Wenn der zu prüfende Probekörper ein kleineres Flächenmaß als 42 mm X 86mm aufweist, müssen größere Probekörper aus einem identischen Werkstoff und gleicher Oberflächenbeschaffenheit, die nach dem gleichen Verfahren hergestellt wurden, geprüft werden, was im Prüfbericht zu vermerken ist.

C.4 Durchführung der Prüfung

Das Pendelgerät und der Gleitkörper werden mindestens 30 min vor Prüfbeginn in einem Raum mit einer Temperatur von (20 ± 2) 0C aufbewahrt.

Unmittelbar vor Beginn der Prüfung mit dem Pendelgerät wird der Probekörper für die Dauer von mindestens 30 min in Wasser von (20 ± 2) 0C getaucht.

Entsprechend der Größe des Probekörpers werden der zugehörige Gleitkörper und die Prüfskala ausgewählt.

Das Prüfgerät ist auf eine harte ebene Fläche zu setzen, und die Justierschrauben werden so eingestellt, dass die Pendelstütze senkrecht ausgerichtet ist. Dann wird die Aufhängeachse des Pendels so weit angehoben, dass der Arm frei schwingt, und die Hemmung im Zeigermechanismus wird so eingestellt. dass sich der Zeiger beim Freigeben von Pendelarm und Zeiger aus der nach rechts gerichteten Waagerechten auf den Nullpunkt der Prüfskala einstellt.

Vor der Verwendung eines neuen Gleitkörpers ist dieser nach dem in 0.6.2.9 beschriebenen Verfahren zu konditionieren.

Gleitkörper, die die in 0.6.2.10 gestellten Anforderungen nicht erfüllen, sind auszusondern.

Der Probekörper wird starr so befestigt, dass seine längere Seite in der Pendelbahn liegt und bezüglich des Reibgummis und der Achse der Pendelaufhängung mittig ausgerichtet ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bahn des Gleitkörpers über den Gleitbereich parallel zur Längsachse des Probekörpers verläuft.

Die Höhe des Pendelarms ist so einzustellen, dass der Gleitkörper beim überstreichen des Probekörpers diesen über die gesamte Breite des Gleitkörpers und die festgelegte Reiblänge berührt. Die Oberflächen
von Probekörper und Reibgummi werden durch Zugabe einer reichlichen Menge an Wasser angefeuchtet, wobei darauf zu achten ist, dass die eingestellte Lage des Gleitkörpers nicht verändert wird. Pendel und Schleppzeiger werden aus der waagerechten Lage freigegeben, der Pendelarm wird beim Zurückschwingen festgehalten. Die Zeigerstellung auf der Skala wird aufgezeichnet. Dieses Vorgehen wird fünfmal wiederholt, wobei der Probe- körper immer wieder neu anzufeuchten ist, und der Mittelwert der letzten drei Ablesewerte wird aufgezeichnet. Danach wird der Probekörper um 1 80~ gedreht und das Vorgehen wiederholt.



C.5 Berechnung des Gleit-/Rutschwiderstandes, geme

Bei Verwendung des breiten Gleitkörpers über eine Reiblänge von 126 mm wird der Pendelprüfwert jedes
Probekörpers als Mittelwert aus den beiden aufgezeichneten Mittelwerten, die in entgegengesetzten
Richtungen bestimmt wurden, auf 1 Einheit der 0-Skala errechnet.
Der an unpolierten Pflastersteinen gemessene Gleit-/Rutschwiderstand ist der Mittelwert aus an fünf Probekörpern bestimmten Pendelprüfwerten.

C.5.2 Messungen mit dem schmalen Gleitkörper

Bei Verwendung eines schmalen Gleitkörpers über eine Reiblänge von 76mm wird der Pendelprüfwert jedes Probekörpers als Mittelwert aus den beiden aufgezeichneten Mittelwerten, die in entgegengesetzten Richtungen bestimmt wurden, auf 0,01 Einheiten der F-Skala errechnet und mit dem Faktor 100 multipliziert.

Der an unpolierten Pflastersteinen gemessene Gleit-/Rutschwiderstand ist der Mittelwert aus an fünf Probekörpern bestimmten Pendelprüfwerten, multipliziert mit 1,2.
ANMERKUNG Der Faktor 1,2 dient zur Korrektur des Einflusses der Skaleneinteilung und der unterschiedlichen Reiblängen.

C.6 PendelgerätC.6.1 Kurzbeschreibung des Verfahre

Das Pendelgerät enthält einen federbelasteten Gleitkörper aus Normgummi, der am Ende des Pendels befestigt ist. Beim Schwingen des Pendels wird die Reibungskraft zwischen Gleitkörper und der Oberfläche des Probekörpers durch Messung der Verkürzung der Schwingungslänge mit Hilfe einer kalibrierten Skala ermittelt, um die Reibungseigenschaften des Probekörpers zu bestimmen.

C.6.2 Pendelgerät

C.6.2.1
Das Pendelgerät ist wie auf Bild 0.1 gezeigt herzustellen. Sämtliche Lager und beweglichen Teile müssen möglichst eingekapselt sein, und sämtliche verwendeten Materialien sind durch eine entsprechende Behandlung vor Korrosion zu schützen.

C.6.2.2 Das Pendelgerät muss folgende Merkmale aufweisen:

a) einen federbelasteten gummibeschichteten Gleitkörper mit den Eigenschaften nach 0.6.2.4 bis
0.6.2.10. Dieser muss so am Ende des Pendelarms befestigt sein, dass die Gleitkante (510± 1)mm von der Aufhängeachse entfernt ist;

b) Hilfsmittel zum senkrechten Ausrichten der Pendelstütze;
c) eine Grundfläche mit einer ausreichenden Masse, um sicherzustellen, dass während der Prüfung keine Veränderung der Prüfeinrichtung eintritt;
d) Vorrichtungen zum Verlängern bzw. Verkürzen der Aufhängeachse des Pendels, so dass der Gleitkörper i) frei schwingen kann, ohne die Oberfläche des Probekörpers zu berühren; und
ii) eingestellt werden kann, um die Oberfläche mit einer festgesetzten Länge von (126 ± 1) mm oder (76 ± 1) mm zu überstreichen. Dafür ist ein Maßstab erforderlich, auf dem dieser Abstand wie auf Bild 0.2 dargestellt gekennzeichnet ist;e) Vorrichtungen zum Halten und Freigeben des Pendelarms, so dass er frei aus der Waagerechten fällt
f) einen Schleppzeiger mit einer Nennlänge von 300 mm, der über der Aufhängeachse abgeglichen ist, der die Stellung des Pendelarms beim Vorwärtsschwingen anzeigt und sich über eine kreisförmige Skala bewegt. Die Masse des Zeigers darf höchstens 85 g betragen;










Legende
1 0-Skala (Reiblänge 126 mm) 6 Justierschraube
2 F-Skala (Reiblänge 76 mm) 7 Probekörperhalterung
3 Schleppzeiger 8 Dosenlibelle
4 Pendel 9 Höhenverstellung
5 Gummi-Gleitkörper



Bild C. 1 - Pendelgerät































































Legende

1 Maßstab für die Reiblänge 4 gemessene Reiblänge
2 Gummi-Gleitkörper 5 tatsächliche Reiblänge
3 Bezugskante

Bild C.2 Reiblängen-Maßstab

g) die Hemmung im Zeigermechanismus muss so einstellbar sein, dass sich die Zeigerspitze beim freien Schwingen des Pendelarms aus der Waagerechten beim Vorwärtsschwingen bis zu einem Wert von (10 ± 1) mm unter der Waagerechten bewegt. Dies ist die Nullmessung;h) eine kreisförmige 0-Skala, für eine Reiblänge von 126 mm auf einer ebenen Oberfläche kalibriert, mit einer markierten Unterteilung von 0 bis 100 in Schritten von je 5 Einheiten;
i) eine kreisförmige F-Skala, für eine Reiblänge von 76mm auf einer ebenen Oberfläche kalibriert, mit einer markierten Unterteilung von 0 bis 1 in Schritten von je 0,05 Einheiten.

C.6.2.3 Die Masse des Pendelarms muss einschließlich der des Gleitkörpers (1,50 ± 0,03) kg betragen. Der Schwerpunkt muss sich in einer Entfernung von (410 ± 5) mm von der Aufhängeachse auf der Achse des Armes befinden.

C.6.2.4 Der breite Gleitkörper muss aus einem Gummischuh mit einer Breite von (76,2 ± 0,5) mm, einer Länge von (25,4 ± 1,0) mm (in Schwingungsrichtung) und einer Dicke von (6,4 ± 0,5) mm bestehen, Gleitkörper und Grundkörper müssen zusammen eine Masse von (32 + 5) g besitzen.
Der schmale Gleitkörper muss eine Breite von (31,8 ± 0,50) mm, eine Länge von (25,4 ± 1,0) mm und eine Dicke von (6,4 ± 0,5) mm aufweisen, Gleitkörper und Grundkörper müssen zusammen eine Masse von (20 ± 5) g besitzen.

C.6.2.5 Der Gleitkörper muss auf einer starren Unterlage, die um den Mittelzapfen drehbar ist, befestigt sein. Diese muss so am Ende des Pendelarms angebracht sein, dass die Gleitfläche des Gleitkörpers in einem Winkel von (26 + 3)0 gegen die Waagerechte geneigt ist, wenn sich der Pendelarm am tiefsten Punkt der Schwingung befindet und die Prüfoberfläche berührt. In dieser Anordnung kann sich der Gleitkörper ohne Behinderung um seine Achse drehen, um sich beim Schwingen des Pendels der Unebenheit der Oberfläche des Probekörpers anzupassen.

0.6.2.6 Der Gleitkörper ist mit einer Feder gegen die Oberfläche des Probekörpers zu belasten. Im kalibrierten Zustand muss die bei der Kalibrierung eingestellte statische Kraft auf den Gleitkörper einen Wert von (22,2 ± 0,5) N in der Mitte des Skalenbereichs betragen. Die Veränderung der auf den Gleitkörper wirkenden statischen Kraft darf 0,2 N je mm Durchbiegung des Gleitkörpers nicht überschreiten.

C.6.2.7 Die Ausgangswerte von Rückprallelastizität und Härte des Gleitkörpers müssen Tabelle 0.1 entsprechen und durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt sein, in der der Name des Herstellers und das Herstellungsdatum enthalten sind. Wenn der nach ISO 7619 gemessene IRHD-Wert die Anforderungen der Tabelle nicht erfüllt oder der Herstellungszeitpunkt mehr als 3 Jahre zurückliegt, ist der Gleitkörper auszusondern.

Tabelle C.1 - Eigenschaften des Reibgummis
















C.6.2.8 Die Kanten des Gleitkörpers müssen rechtwinklig und scharfkantig ausgeführt sein, und der
Gummi darf keine Verunreinigungen, z. B. Schleifmittel oder 01, enthalten. Der Gleitkörper ist bei einer
Temperatur von 50C bis 200C lichtgeschützt aufzubewahren.

C.6.2.9 Vor der Verwendung eines neuen Gleitkörpers ist dieser zu konditionieren, um für die Auftreffkante eine Mindestbreite von 1 mm zu erzeugen, was auf Bild 0.3 dargestellt ist.

Dies wird erreicht, indem die Prüfeinrichtung aufgebaut wird und fünf Schwingungen auf einer trockenen Oberfläche mit einem Reibwert oberhalb von 40 auf der 0-Skala und anschließend weitere 20 Schwingungen auf derselben Oberfläche durchgeführt werden, die zuvor befeuchtet wurde.
C.6.2.10 Wenn die Breite der Auftreffkante, wie auf Bild 0.3 gezeigt, 3 mm überschreitet oder diese übermäßig gekerbt oder entgratet wird, dann ist der Gleitkörper auszusondern. Der Gleitkörper kann umgedreht werden, um eine neue Kante zu erhalten, die konditioniert werden muss.


































































Legende

1 Gummi-Gleitkörper 3 Auftreffkante
2 Aluminiumträger 4 abgenutzte Breite (¼



Bild C.3 Anordnung des Gleitkörpers zur Veranschaulichung der höchsten Abnutzung der Auftreffkante eines Gleitkörpers

C.6.3 Kalibrierung

Das Pendelgerät ist mindestens einmal jährlich einer Nachkalibrierung zu unterziehen.

C.7 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Adresse der Prüfstelle sowie den Ort, an dem die Prüfung durchgeführt wurde, wenn dieser von der Adresse der Prüfstelle abweicht;
b) Nummer, Titel und Datum dieser Norm;
c) Beschreibung des nach der jeweiligen Norm geprüften Pflastersteins;
d) eindeutige Kennzeichnung des Prüfberichts (z. B. Seriennummer) und jeder Seite sowie die Gesamt-seitenzahl des Prüfberichts;
e) Name und Adresse des Auftraggebers;
f) Datum des Probeneingangs und Prüfdatum;
g) Kennzeichnung der Prüfspezifikation oder Beschreibung des Verfahrens bzw. der Vorgehensweise;
h) Beschreibung der Probenahme, falls zutreffend;
i) mögliche Abweichungen, Ergänzungen oder Streichungen bezüglich des festgelegten Prüfverfahrens sowie weitere Angaben, die für eine bestimmte Prüfung wichtig sind;
j)

Kennzeichnung von sämtlichen angewendeten nicht genormten Prüfverfahren oder Vorgehensweisen;
k) eine Beschreibung der Probe mit folgenden Angaben:
— petrographischer Name des Steins;
— Handelsname des Steins;
— Name und Adresse des Lieferanten;
— Name und Ort der Gewinnungsstätte;
— Richtung sämtlicher Schichtungen bei anisotropen Merkmalen;
1) die Anzahl der Probekörper, deren Maße und
— den mittleren Pendelprüfwert für jeden Probekörper;
— den mittleren Gleit-/Rutschwiderstand für die Probe, gemessen an unpolierten Pflastersteinen;
— die Breite des Gummi-Gleitkörpers (76,2 mm oder 31,8 mm);
— eine Beschreibung der Oberflächenbeschaffenheit; m) Angabe zur Messunsicherheit (falls gefordert);
n) Unterschrift und Titel oder entsprechende Bezeichnung der Person(en), die für die Freigabe des Prüfberichts verantwortlich ist/sind, sowie das Ausgabedatum;
o) Erklärung, dass sich die Prüfergebnisse nur auf die geprüften Pflastersteine beziehen;
p) Erklärung, dass der Prüfbericht nur mit schriftlicher Zustimmung der Prüfstelle auszugsweise vervielfältigt werden darf.

Anhang D

(normativ)

Probenahme

Die Wahl des Probenahmeverfahrens muss für die physikalische Form der zu untersuchenden Liefermenge geeignet sein. Es ist möglichst eine Stich probenahme anzuwenden, bei der jede Platte die gleiche Chance hat, als Probe ausgewählt zu werden. Wenn eine Stichprobenahme nicht möglich oder unzweckmäßig ist, muss eine Prüfprobenahme erfolgen.

Anhang ZA

(informativ)

Abschnitte in dieser Europäischen Norm, die grundl

ZA. 1 Anwendungsbereich und betreffende Eigenschaf

Dieser Anhang hat den gleichen Anwendungsbereich wie in Abschnitt 1 festgelegt.
Diese Europäische Norm wurde im Rahmen des Mandates M119, das dem GEN von der Europäischen Kommission und dem Verband der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet.
Die in diesem Anhang aufgeführten Abschnitte dieser Europäischen Norm benennen die Anforderungen des Mandates M119 der EU-Bauproduktenrichtlinie (89/106).
Die Übereinstimmung mit diesen Abschnitten führt zu der Annahme, dass die von dieser Europäischen Norm behandelten Bauprodukte für ihre bestimmungsgemäße Verwendung geeignet sind.

WARNUNG Für Produkte. die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, können weitere Anforderungen und weitere EU-Richtlinien anwendbar sein, sofern ihre Eignung für die bestimmungsgemäße Verwendung nicht davon betroffen ist.

ANMERKUNG 1 Zusätzlich zu den konkreten Abschnitten dieser Norm, die sich auf gefährliche Substanzen beziehen, kann es weitere Änderungen an die Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, geben (z. B. umgesetzte europäische Rechtsvorschriften und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauprodutenrichtlinien zu erfüllen, ist es notwendig, die besagten Anforderungen, sofern sie Anwendung finden, ebenfalls ein:uravten Eine lnformations-Datenbank über europäische und nationale Bestimmungen über gefährliche Substanzen ist aus der Webseite der Kommission EUROPA (CREATE, Zugang über http://europa.eu.int) verfügbar.Bauprodukt: Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche

Bestimmungsgemäße Verwendung: Begrenzte Flächen in Außenbereichen und Straßendecken, die mit Naturstein gepflastert werden sollen

Tabelle ZA.1 Relevante Abschnitte




















ANMERKUNG 2 In der Kennzeichnung können auch andere charakteristische Merkmale, die für den Handel von Bedeutung sind, enthalten sein, sofern sie von den für die CE-Kennzeichnung geltenden Merkmalen getrennt werden und sofern klar zum Ausdruck kommt, dass die GE-Kennzeichnung nicht für sie gilt.

Die Forderung nach einem bestimmten wesentlichen Leistungsmerkmal gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen keine gesetzlichen Bestimmungen für das betreffende Merkmal hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszweckes bestehen. In diesem Fall sind Hersteller, die ihre Produkte in diesen Mitgliedstaaten in den Handel bringen wollen, nicht verpflichtet, die Leistung ihrer Produkte hinsichtlich des betreffenden Merkmals zu bestimmen oder zu deklarieren, In diesem Fall darf die Angabe „Leistungsmerkmal n‘cnt bestimmt“ in die Informationen, die die CE-Kennzeichnung ergänzen (siehe ZA.3), übernommen werden.

ZA.2 Verfahren für die Bestätigung der Konformität

ZA.2.1 System der KonformitätsbescheinigungZA.2.2

Wenn die Übereinstimmung mit diesem Anhang erzielt worden ist, muss der Hersteller oder sein im
EWR ansässiger bevollmächtigter Vertreter eine Konformitätserklärung (EG-Konformitätserklärung)
erstellen und aufbewahren, welche es dem Hersteller erlaubt, die CE-Kennzeichnung anzubringen.
Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

— Name und Anschrift des Herstellers oder seines im EWR ansässigen bevollmächtigten Vertreters sowie Herstellungsort;
— Beschreibung des Produktes (Typ, Identifikation, Verwendung ...) und eine Kopie der zur CE-Kennzeichnung gehörenden Information;

— Bestimmungen, denen das Produkt genügt (z. B. Anhang ZAdieser EN);

— besondere Bedingungen für die Verwendung des Produktes (z. B. Bestimmungen für die Verwendung unter bestimmten Bedingungen usw.);

— Name und Position der Person, die autorisiert ist, die Erklärung im Namen des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters zu unterzeichnen.

Die oben genannte Erklärung sowie das oben genannte Zertifikat sind in der Amtssprache bzw. in den Amtssprachen des Mitgliedstaates vorzulegen, in dem das Produkt zur Verwendung gelangen soll.

Das im Anhang III des Mandates „Bodenbeläge“ angegebene System der Konformitätsbescheinigung für
Pflastersteine aus Naturstein nach Tabelle ZA.1 ist für den dort vorgesehenen Verwendungszweck in
Tabelle ZA.2 „System der Konformitätsbescheinigung“ angegeben.

Tabelle ZA.2 System der Konformitätsbescheinigung























Nach den in 5.2 angegebenen Festlegungen sind alle in Tabelle ZA.1 aufgeführten Leistungsmerkmale einer Erstprüfung zu unterziehen. Diese liegt im Zuständigkeitsbereich des Herstellers, der ebenfalls für alle Aspekte der werkseigenen Produktionskontrolle verantwortlich ist und ein System der werkseigenen Produktionskontrolle nach 5.3 durchzuführen hat.



ZA.3 CE-Kennzeichnung

Trägt das Produkt das CE-Kennzeichen, so müssen folgende allgemeine Informationen mitgeliefert werden:
1) Name oder Identifizierungszeichen des Herstellers;
2) die letzten beiden Ziffern des Jahrs der Anbringung des Kennzeichens;
3) bestimmungsgemäße Verwendung und Beschreibung des Steins.
Für die CE-Kennzeichnung von Produkten, die für im Außenbereich liegende Flächen mit Fußgängerund
Fahrzeugverkehr sowie für umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs verwendet werden sollen,
gelten folgende Merkmale:
4) Druckfestigkeit (deklarierter Wert oder Klasse nach Anhang B);
5) Gleitwiderstand (falls zutreffend);
6) Rutschwiderstand (falls zutreffend);
7) Dauerhaftigkeit;
8) chemische Oberflächenbehandlung (falls zutreffend).
Andere für den Handel wichtige Eigenschaften dürfen auf dem Aufkleber ebenfalls enthalten sein, vorausgesetzt, sie sind derart der OE-Kennzeichnung getrennt, dass sie als nicht zugehörig zur CEKennzeichnung verstanden werden.
Die Kennzeichnung ist an einer der folgenden Stellen anzubringen:
— auf einem am Produkt anzubringenden Aufkleber;
— auf einer der Verpackungen;
— in den Handelsbegleitpapieren.

Beispiel für die CE-Kennzeichnung siehe Bild ZA.1.



























Bild ZA.1 Beispiel für die CE-Kennzeichnung

Zusätzlich zu etwaigen Angaben über Gefahrstoffe, wie oben aufgeführt, sollte dem Produkt, soweit gefordert und in der geeigneten Form, eine Dokumentation beigefügt werden, die alle weiteren Rechtsvorschriften über Gefahrstoffe, deren Einhaltung bezeugt wird, sowie alle weiteren Angaben, die von den betreffenden Rechtsvorschriften gefordert werden, enthält.

ANMERKUNG Europäische Rechtsvorschriften ohne nationale Abweichungen brauchen nicht aufgeführt zu werden.













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